4.3. Soweit der Gesuchsgegner die Rechtsmittelbelehrung der Vollstreckbarerklärung und des Arrestbefehls des Bezirksgerichts Kriens vom 7. August 2024 bemängelt und geltend macht, die falsche Rechtsmittelbelehrung sei bei den Kosten zu berücksichtigen und führe allenfalls zur Nichtigkeit der Vollstreckbarerklärung, ist darauf mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzugehen. Dass er durch eine allfällige falsche Rechtsmittelbelehrung Nachteile in der Beschwerdeführung erlitt, macht der Gesuchsgegner nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 5. 5.1.