Soweit die Rügen des Gesuchsgegners das Rechtsöffnungsverfahren betreffen und er die Edition der Akten durch das Bezirksgericht Luzern verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden, da das Rechtsöffnungsverfahren nicht Gegenstand des angefochtenen Exequatur-Entscheids bildet. 4.3. Soweit der Gesuchsgegner die Rechtsmittelbelehrung der Vollstreckbarerklärung und des Arrestbefehls des Bezirksgerichts Kriens vom 7. August 2024 bemängelt und geltend macht, die falsche Rechtsmittelbelehrung sei bei den Kosten zu berücksichtigen und führe allenfalls zur Nichtigkeit der Vollstreckbarerklärung, ist darauf mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzugehen.