47 LugÜ N 192 und 199 ff.). Soweit sich die Beschwerde des Gesuchsgegner auch gegen die Arrestlegung und den Arrestvollzug richtet, ist demnach mangels sachlicher Zuständigkeit nicht darauf einzutreten. 4.2. Soweit die Rügen des Gesuchsgegners das Rechtsöffnungsverfahren betreffen und er die Edition der Akten durch das Bezirksgericht Luzern verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden, da das Rechtsöffnungsverfahren nicht Gegenstand des angefochtenen Exequatur-Entscheids bildet.