(…) 4. 4.1. Mit der Beschwerde kann vorliegend nur die Vollstreckbarerklärung angefochten werden. Gegen die Arrestlegung ist die Einsprache im Sinne von Art. 278 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) beim örtlich zuständigen Bezirksgericht zu erheben. Gegen den Arrestvollzug ist gegebenenfalls Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu erheben (Staehelin/Bopp, Komm. Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl., Bern 2021, Art. 43 LugÜ N 28; Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 47 LugÜ N 192 und 199 ff.).