a.a.O., Art. 45 LugÜ N 19 ff.). 2.2.3. Da das Vollstreckungsgericht über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ohne Anhörung des Schuldners zu entscheiden hat (Art. 41 LugÜ), kann sich dieser erst im Rechtsbehelfs- und somit im Beschwerdeverfahren erstmals vollumfänglich zur Vollstreckbarerklärung äussern. Deshalb ist das grundsätzliche Novenverbot im Beschwerdeverfahren für diese Beschwerden nicht anwendbar (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ N 56; BGE 138 III 82 E. 3.5.3). Grundsätzlich können die für eine Vollstreckbarerklärung erforderlichen Urkunden nach Art.