32 LugÜ vorliegt, die in einem Vertragsstaat ergangen ist und in einem anderen vollstreckbar erklärt werden soll, im sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens liegt, im Urteilsstaat vollstreckbar und hinreichend bestimmt ist und ob die erforderlichen Urkunden vorliegen. Diese Voraussetzungen hat das Rechtsmittelgericht insbesondere auch dann zu prüfen, wenn der Schuldner den Rechtsbehelf ergriffen hat und nun geltend macht, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nicht gegeben seien, und das Rechtsmittelgericht kann die erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung aufheben, wenn es zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen nicht (oder nicht mehr) vorliegen (Hofmann/Kunz,