Das mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht darf neben den Anerkennungshindernissen aber auch die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung prüfen, welche bereits das erstinstanzliche Exequaturgericht prüfen konnte (BGE 147 III 491 [= Pra 2022 Nr. 34] E. 6.2.2). Prüfen kann es also insbesondere, ob eine Entscheidung im Sinn von Art. 32 LugÜ vorliegt, die in einem Vertragsstaat ergangen ist und in einem anderen vollstreckbar erklärt werden soll, im sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens liegt, im Urteilsstaat vollstreckbar und hinreichend bestimmt ist und ob die erforderlichen Urkunden vorliegen.