Da sich die vorliegende Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 ff. LugÜ richtet, hat die Beschwerdeinstanz die im LugÜ vorgesehenen Verweigerungsgründe nach Art. 34 und 35 LugÜ mit voller Kognition zu prüfen und darf die Vollstreckbarerklärung nur aus diesen Gründen aufheben. Sie darf die zu vollstreckende ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachprüfen (Art. 36 und 45 Ziff. 2 LugÜ). Das mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht darf neben den Anerkennungshindernissen aber auch die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung prüfen, welche bereits das erstinstanzliche Exequaturgericht prüfen konnte (BGE 147 III 491 [= Pra 2022 Nr. 34] E. 6.2.2).