| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 2. 2.1. Die Gesuchstellerin stützt ihr Arrestgesuch auf ein Urteil des Gerichts Amsterdam vom 24. April 2024. Folglich liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Da der Gesuchsgegner Wohnsitz in der Schweiz hat, kommt das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkomen, LugÜ, SR 0.275.12) zur Anwendung (Rohner/Lerch, Basler Komm., 3. Aufl. 2024, Art. 1 LugÜ N 4). Der Entscheid der Vorinstanz, dass das Urteil des Gerichts Amsterdam vollstreckbar sei, kann daher nach Art.