{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2C-24-80_2025-02-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11074", "Checksum": "0c499c2dd5cc4a7f817ca847ed4886db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 24 80", "2025 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2025 2C 24 80 (2025 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2025 2C 24 80 (2025 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2025 2C 24 80 (2025 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Die Beschwerdeinstanz hat die im LugÜ vorgesehenen Verweigerungsgründe zu prüfen, allerdings ohne die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen. | Art. 34 Ziff. 1 LugÜ, Art. 34 Ziff. 2 LugÜ, Art. 43 LugÜ, Art. 45 Ziff. 2 LugÜ; Art. 327a ZPO | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n betrifft fundamentale verfahrensrechtliche Grundsätze, so beispielsweise, wenn die ausländische Entscheidung aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts dermassen abweicht, dass es nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann, wenn also elementare Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt wurden (Schuler/Rohn/Marugg, a.a.O., Art. 34 LugÜ N 13 ff.). 6.2.2. Diese Vorbringen des Gesuchsgegners betreffen nicht das Gerichtsverfahren an sich, sondern den Inhalt des vollstreckbar zu erklärenden (Versäumnis-)Urteils des Gerichts Amsterdam vom 24. April 2024. Das Gericht Amsterdam verurteilte die J.________ und den Gesuchsgegner, nach Feststellung der Säumnis der Beklagten, gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Betrags von EUR 881'150.--, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen im Sinne von Art. 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs über diesen Betrag, ab dem 18. Dezember 2023 bis zum Tag der vollständigen Bezahlung, an die Gesuchstellerin sowie der Tragung der Prozesskosten. Es beurteilte den Inhalt der Forderung als weder rechtswidrig noch unbegründet. Wie erwähnt darf die Beschwerdeinstanz jedoch den Inhalt des vollstreckbar zu erklärenden Entscheids keinesfalls überprüfen (Art. 45 Abs. 2 LugÜ). Die Vorbringen des Gesuchsgegners können daher nicht berücksichtigt werden. 7. Der Gesuchsgegner stellt in seiner Eingabe vom 25. November 2024 den Antrag, das vorliegende Verfahren sei eventuell bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über den Einspruch und allfällige weitere Rechtsmittel gegen das holländische Urteil vom 24. April 2024 zu sistieren. Sowohl der Antrag wie auch die Begründung dazu, dass das holländische Urteil vom 24. April 2024 infolge seines am 11. Oktober 2024 erhobenen Einspruchs noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sind neu. Ob diese Noven zulässig sind, kann offenbleiben, da sie bei Beachtung abzuweisen wären. Die Vollstreckbarerklärung datiert vom 7. August 2024 und wurde dem Gesuchsgegner am 9. August 2024 zugestellt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Gesuchsgegner vom holländischen Urteil vom 24. April 2024 keine Kenntnis gehabt hatte, begann die achtwöchige Einsprachefrist nach Art. 143 Abs. 2 der niederländischen Zivilprozessordnung spätestens dann aber am 9. August 2024 und endete daher am 4. Oktober 2024. Dass und warum seine Eingabe, welche das Druckdatum vom 11. Oktober 2024 trägt, vom Gericht trotzdem als rechtzeitig eingereicht beurteilt worden sei, trägt der Gesuchsgegner nicht vor. Zudem stützt er seine Einsprache auf die fehlende Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks resp. einer Vorladung. Wie aber oben unter E. 5.2.4 ausgeführt, wurde ihm die Vorladung für das Gerichtsverfahren vom Kantonsgericht am 5. Januar 2024 rechtskonform zugestellt, weshalb kein formeller Verfahrensfehler vorliegt. Zudem ist mit dem Anhang das holländische Urteil vom 24. April 2024 als vollstreckbar erklärt worden. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Gesuchsgegners ist aber ersichtlich, inwiefern auf die materielle Beurteilung nochmals zurückgekommen werden könnte. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. |"}