{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2C-24-80_2025-02-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11074", "Checksum": "0c499c2dd5cc4a7f817ca847ed4886db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 24 80", "2025 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2025 2C 24 80 (2025 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2025 2C 24 80 (2025 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2025 2C 24 80 (2025 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Die Beschwerdeinstanz hat die im LugÜ vorgesehenen Verweigerungsgründe zu prüfen, allerdings ohne die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen. | Art. 34 Ziff. 1 LugÜ, Art. 34 Ziff. 2 LugÜ, Art. 43 LugÜ, Art. 45 Ziff. 2 LugÜ; Art. 327a ZPO | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Verhandlung vom 20. März 2024, um 10.00 Uhr, in der Rechtbank Amsterdam vorgeladen. Kern der Streitigkeit sei ein von der Gesuchstellerin eingeforderter Betrag in Bezug auf ein von der Gesuchstellerin an die J.________ gewährtes Darlehen, für das der Gesuchsgegner bürge und das nicht zurückgezahlt worden sei. Ferner fordere die Gesuchstellerin einen Ersatz für den dadurch erlittenen Schaden. Bei der Rechtbank Amsterdam wurde beantragt, durch ein soweit möglich vorläufig vollstreckbares Urteil, die J._______ und den Gesuchsgegner jeweils gesamtschuldnerisch zur Zahlung von EUR 881'150.-- zuzüglich der gesetzlichen Handelszinsen ab dem Zeitpunkt, da die Ladung zugestellt wurde, sowie zu den Verfahrenskosten zu verurteilen. Die Ladungsschrift enthält unter anderem die Mitteilung, dass wenn der Beklagte weder persönlich noch vertreten durch einen Anwalt zur Verhandlung erscheine und die vorgeschriebenen Fristen und Formvorschriften eingehalten worden seien, das Gericht ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen und der nachstehend beschriebenen Klage stattgegeben werde, sofern diese dem Gericht nicht unrechtmässig oder unbegründet erscheine. Es sei darum ersucht worden, die Ladungsschrift und die noch zu bezeichnenden Schriftstücke zusammen mit der Übersetzung dieser Schriftstücke in die deutsche Sprache an die J.________ und den Gesuchsgegner zuzustellen/übermitteln zu lassen und zwar gemäss den Art. 3 - 6 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ; SR 0.274.131) sowie durch Zustellung unter Berücksichtigung der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibe, wobei die zentrale Behörde im Sinne von Art. 6 HZÜ ferner ersucht worden sei, eine Abschrift dieser Zustellungsurkunde zusammen mit einem Zustellungszeugnis im Sinne von Art. 6 HZÜ zurückzusenden. Ferner sei eine Abschrift der Zustellungsurkunde und des/der näher zu bezeichnenden Schriftstücks/Schriftstücke, jeweils mit einer Übersetzung davon in die deutsche Sprache, umgehend vom Gerichtsvollzieher per Einschreiben an die Anschrift der J.________ und des Gesuchsgegners gesandt worden. Das Kantonsgericht, als kantonal zuständige Zentralbehörde im Sinne des HZÜ, hat den beschriebenen Antrag auf Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks im Ausland von der ersuchenden Stelle am 27. Dezember 2023 erhalten und die Vorladung auf den 20. März 2024 an die Wohnadresse des Gesuchsgegners nachweislich am 5. Januar 2024 zugestellt. Es steht zweifelsfrei fest, dass die Zustellung der Ladungsschrift vom 18. Dezember 2023 und damit des verfahrensleitenden Schriftstücks an den Gesuchsgegner ordnungsgemäss am 5. Januar 2024 erfolgt ist. Damit hatte der Gesuchsgegner die Möglichkeit sich zu verteidigen und am Zivilverfahren vor der Rechtbank Amsterdam teilzunehmen. Eine Rechtsverletzung bzw. ein Anerkennungsverweigerungsgrund im Sinne von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ liegt nicht vor. 5.2.5. Durch die zugestellte Vorladung wurde, entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners, ein ordentliches Verfahren durchgeführt und dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör gewährt. Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (Ordre public) der Schweiz und damit ein Anerkennungsverweigerungsgrund im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ liegt dadurch nicht vor. 6. 6.1. Eine weitere Ordre public-Widrigkeit sieht der Gesuchsgegner in einer Umgehung der Bestimmungen des Bürgschaftsrechts durch die Gesuchstellerin. Er macht zusammengefasst geltend, eine ihn betreffende Bürgschaft würde vermutlich aus dem LOAN AGREEMENT vom 14. Juni 2022, Ziff. 3, bzw. der EXTENSION OF LOAN AGREEMENT vom Oktober 2022, Ziff. 3, abgeleitet. Eine gültige Bürgschaftsabrede scheitere bereits am Einhalten der Formvorschriften, da die Bürgschaftserklärung einer natürlichen Person über einen Fr. 2'000.-- übersteigenden Haftungsbetrag der öffentlichen Beurkundung bedürfe. Weiter lasse sich weder dem LOAN AGREEMENT vom 14. Juni 2022 noch der EXTENSION OF LOAN AGREEMENT vom Oktober 2022 die schriftliche Zustimmung seiner Ehefrau entnehmen, welche es für die Bürgschaft einer verheirateten Person zu ihrer Gültigkeit bedürfe. Weiter könne er nicht zur Zahlung angehalten werden, da der Hauptschuldner, die J.________, nicht ausgefallen sei. 6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 34 Ziff. 1 LugÜ wird eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Der Vorbehalt des Ordre public soll indessen nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen. Die Anforderungen an den Ordre public sind selbständig nach den innerstaatlichen Anschauungen des Anerkennungsstaats festzulegen. Dabei ist nicht relevant, ob die Entscheidung als solche dem inländischen Ordre public widerspricht, sondern ob die Anerkennung der Entscheidung mit dem inländischen Ordre public in Konflikt gerät (Schuler/Rohn/Marugg, a.a.O., Art. 34 LugÜ N 8 ff.). Es ist zwischen dem materiellrechtlichen und dem verfahrensrechtlichen Ordre public zu unterscheiden. Ersterer besteht in einer Missachtung grundlegender Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere der Vertragstreue, des Rechtsmissbrauchsverbots oder des Grundsatzes von Treu und Glauben. Letzterer"}