{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2C-24-80_2025-02-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11074", "Checksum": "0c499c2dd5cc4a7f817ca847ed4886db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 24 80", "2025 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2025 2C 24 80 (2025 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2025 2C 24 80 (2025 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2025 2C 24 80 (2025 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Die Beschwerdeinstanz hat die im LugÜ vorgesehenen Verweigerungsgründe zu prüfen, allerdings ohne die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen. | Art. 34 Ziff. 1 LugÜ, Art. 34 Ziff. 2 LugÜ, Art. 43 LugÜ, Art. 45 Ziff. 2 LugÜ; Art. 327a ZPO | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Verfahren Nr. K.________ gehabt, welches offenbar in ein Urteil vom 24. April 2024 gemündet habe. Er sei in dieses Verfahren nie einbezogen worden. Insoweit sei ihm nie ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zugegangen, sodass er sich hätte verteidigen können. Er habe keine Möglichkeit gehabt, gegen die Entscheidung einen Rechtsbefehl einzulegen. Somit sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Zugleich wäre die Vollstreckung gestützt auf das Urteil vom 24. April 2024 ein Verstoss gegen die in der Bundesverfassung garantierten Verfahrensrechte. Es sei offenbar kein ordentliches Verfahren unter Einbezug seiner Person durchgeführt worden. Es sei keine Einladung oder Vorladung erfolgt. Das rechtliche Gehör sei in keinster Weise gewährt worden. Er habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme und Verteidigung gehabt. Diese Verletzung der elementaren verfassungsmässigen Rechte (insbesondere Art. 29 - Art. 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) sei ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (Ordre public) der Schweiz. Somit könne das Urteil vom 24. April 2024 nicht anerkannt oder vollstreckt werden. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 38 Ziff. 1 LugÜ können die in einem durch das Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt werden, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Das zuständige Gericht dieses Staats erklärt die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar, sobald die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine Prüfung nach Art. 34 und 35 LugÜ erfolgt nicht und der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben (Art. 41 LugÜ). Erst im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 43 LugÜ ist beiden Parteien gemäss Art. 43 Abs. 3 LugÜ das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Rechtsmittelinstanz kann sodann auch die Verweigerungsgründe von Art. 34 und 35 LugÜ prüfen, allerdings ohne die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen (Art. 45 LugÜ). 5.2.2. Entsprechend diesen Bestimmungen hörte die Vorinstanz den Gesuchsgegner nicht an und nahm auch keine Prüfung der Verweigerungsgründe nach Art. 34 und 35 LugÜ vor. Sie hatte lediglich die Förmlichkeiten gemäss Art. 53 f. LugÜ zu prüfen. Der Vorinstanz lag im Zeitpunkt ihres Entscheids das niederländische (Versäumnis-)Urteil vom 24. April 2024 in beglaubigter Kopie und in deutscher Übersetzung, eine Bescheinigung nach Anhang V LugÜ vom 2. Juli 2024 und eine Ladungsschrift vom 18. Dezember 2023 vor. Gestützt darauf hat die Vorinstanz das Urteil vom 24. April 2024 als vollstreckbar erklärt. 5.2.3. Der Gesuchsgegner rügt eine Verletzung von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ. Gemäss Art. 34 Ziff. 2 LugÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Die Rüge der nicht rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks betrifft in erster Linie den in den meisten Staaten ohnehin im autonomen Recht enthaltenen Grundsatz der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, insbesondere bei Versäumnisurteilen. Beabsichtigt ist die Stärkung der Beklagtenrechte, dies namentlich im Fall der fehlerhaften und nicht rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks. Es handelt sich dabei um einen besonders gravierenden Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Schuler/Rohn/Marugg, Basler Komm., 3. Aufl. 2024, Art. 34 LugÜ N 24). Die Schweiz hat gegen den letzten Teilsatz von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ einen Vorbehalt erklärt. Anders als im Verhältnis zwischen den übrigen LugÜ-Staaten besteht im Verhältnis zur Schweiz aufgrund des erwähnten Vorbehalts keine Obliegenheit des Beklagten, sich bereits im Ausgangsverfahren gegen eine mangelhafte Zustellung zu wehren, um die Einrede nicht verwirken zu lassen (Spühler/Rodriguez, Internationales Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 390). Die Verweigerung der Anerkennung ist letztlich von der Frage abhängig, ob sich der Beklagte (Anerkennungsgegner) infolge des Zeitpunkts und der Art und Weise der Zustellung verteidigen konnte (Schuler/Rohn/Marugg, a.a.O., Art. 34 LugÜ N 41). Es ist jedoch unbeachtlich, ob der Beklagte vom verfahrenseinleitenden Schriftstück auch bewusst Kenntnis genommen hat. Entscheidend ist, dass er die Möglichkeit zur rechtzeitigen Kenntnisnahme hatte, was auch bei einer nach dem Recht des Erststaats zulässigen öffentlichen und/oder fiktiven Zustellung der Fall sein kann (Schuler/Rohn/Marugg, a.a.O., Art. 34 LugÜ N 40a). 5.2.4. Die Argumentation des Gesuchsgegners, wonach er in das Verfahren Nr. K.________ der Rechtbank Amsterdam nicht einbezogen worden sei, ihm mithin nie ein verfahrensleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zugegangen worden sei, wodurch er sich nicht habe verteidigen können, verfängt nicht. Gemäss der von der Gesuchstellerin eingereichten, in die deutsche Sprache übersetzte Ladungsschrift vom 18. Dezember 2023 wurden der Gesuchsgegner und die J.________ zu einer"}