{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2C-24-80_2025-02-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11074", "Checksum": "0c499c2dd5cc4a7f817ca847ed4886db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 24 80", "2025 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2025 2C 24 80 (2025 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2025 2C 24 80 (2025 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2025 2C 24 80 (2025 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Die Beschwerdeinstanz hat die im LugÜ vorgesehenen Verweigerungsgründe zu prüfen, allerdings ohne die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen. | Art. 34 Ziff. 1 LugÜ, Art. 34 Ziff. 2 LugÜ, Art. 43 LugÜ, Art. 45 Ziff. 2 LugÜ; Art. 327a ZPO | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n| Entscheid: | 2. 2.1. Die Gesuchstellerin stützt ihr Arrestgesuch auf ein Urteil des Gerichts Amsterdam vom 24. April 2024. Folglich liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Da der Gesuchsgegner Wohnsitz in der Schweiz hat, kommt das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkomen, LugÜ, SR 0.275.12) zur Anwendung (Rohner/Lerch, Basler Komm., 3. Aufl. 2024, Art. 1 LugÜ N 4). Der Entscheid der Vorinstanz, dass das Urteil des Gerichts Amsterdam vollstreckbar sei, kann daher nach Art. 43 LugÜ mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde nach Art. 327a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung beim Kantonsgericht angefochten werden (Erklärung der Schweiz zu Art. 43 Ziff. 2 LugÜ Anhang III; § 15 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260]; Hofmann/Kunz, Basler Komm., 3. Aufl. 2024, Art. 43 LugÜ N 6, 15 und 18). (…) 2.2.2. Da sich die vorliegende Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 ff. LugÜ richtet, hat die Beschwerdeinstanz die im LugÜ vorgesehenen Verweigerungsgründe nach Art. 34 und 35 LugÜ mit voller Kognition zu prüfen und darf die Vollstreckbarerklärung nur aus diesen Gründen aufheben. Sie darf die zu vollstreckende ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachprüfen (Art. 36 und 45 Ziff. 2 LugÜ). Das mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht darf neben den Anerkennungshindernissen aber auch die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung prüfen, welche bereits das erstinstanzliche Exequaturgericht prüfen konnte (BGE 147 III 491 [= Pra 2022 Nr. 34] E. 6.2.2). Prüfen kann es also insbesondere, ob eine Entscheidung im Sinn von Art. 32 LugÜ vorliegt, die in einem Vertragsstaat ergangen ist und in einem anderen vollstreckbar erklärt werden soll, im sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens liegt, im Urteilsstaat vollstreckbar und hinreichend bestimmt ist und ob die erforderlichen Urkunden vorliegen. Diese Voraussetzungen hat das Rechtsmittelgericht insbesondere auch dann zu prüfen, wenn der Schuldner den Rechtsbehelf ergriffen hat und nun geltend macht, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nicht gegeben seien, und das Rechtsmittelgericht kann die erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung aufheben, wenn es zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen nicht (oder nicht mehr) vorliegen (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 45 LugÜ N 19 ff.). 2.2.3. Da das Vollstreckungsgericht über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ohne Anhörung des Schuldners zu entscheiden hat (Art. 41 LugÜ), kann sich dieser erst im Rechtsbehelfs- und somit im Beschwerdeverfahren erstmals vollumfänglich zur Vollstreckbarerklärung äussern. Deshalb ist das grundsätzliche Novenverbot im Beschwerdeverfahren für diese Beschwerden nicht anwendbar (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ N 56; BGE 138 III 82 E. 3.5.3). Grundsätzlich können die für eine Vollstreckbarerklärung erforderlichen Urkunden nach Art. 53 LugÜ (d. h. insb. eine Ausfertigung der zu vollstreckenden Entscheidung) auch noch während des Rechtsbehelfsverfahrens nachgereicht werden (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ N 57 m.w.H.). (…) 2.4. Die Beschwerde hat gemäss Art. 327a ZPO zwar aufschiebende Wirkung. Allerdings bleiben sichernde Massnahmen wie insbesondere der Arrest im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vorbehalten. Deshalb bleiben bereits angeordnete sichernde Massnahmen trotz Beschwerdeerhebung bestehen (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ N 128). (…) 4. 4.1. Mit der Beschwerde kann vorliegend nur die Vollstreckbarerklärung angefochten werden. Gegen die Arrestlegung ist die Einsprache im Sinne von Art. 278 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) beim örtlich zuständigen Bezirksgericht zu erheben. Gegen den Arrestvollzug ist gegebenenfalls Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu erheben (Staehelin/Bopp, Komm. Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl., Bern 2021, Art. 43 LugÜ N 28; Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 47 LugÜ N 192 und 199 ff.). Soweit sich die Beschwerde des Gesuchsgegner auch gegen die Arrestlegung und den Arrestvollzug richtet, ist demnach mangels sachlicher Zuständigkeit nicht darauf einzutreten. 4.2. Soweit die Rügen des Gesuchsgegners das Rechtsöffnungsverfahren betreffen und er die Edition der Akten durch das Bezirksgericht Luzern verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden, da das Rechtsöffnungsverfahren nicht Gegenstand des angefochtenen Exequatur-Entscheids bildet. 4.3. Soweit der Gesuchsgegner die Rechtsmittelbelehrung der Vollstreckbarerklärung und des Arrestbefehls des Bezirksgerichts Kriens vom 7. August 2024 bemängelt und geltend macht, die falsche Rechtsmittelbelehrung sei bei den Kosten zu berücksichtigen und führe allenfalls zur Nichtigkeit der Vollstreckbarerklärung, ist darauf mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzugehen. Dass er durch eine allfällige falsche Rechtsmittelbelehrung Nachteile in der Beschwerdeführung erlitt, macht der Gesuchsgegner nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 5. 5.1. Der Gesuchsgegner trägt in seiner Beschwerde vor, er habe bis zum Zugang der Vollstreckbarerklärung und des Arrestbefehls beziehungsweise der Arresturkunde keine Kenntnisse vom"}