Unter diesen Umständen hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht fest, der Gesuchsgegner habe sich nicht vernehmen lassen und entsprechend keine Einwendungen gegen den aufgelegten provisorischen Rechtsöffnungstitel vorgebracht. 5.3. Nach dem Gesagten sind die vom Gesuchsgegner in seiner Beschwerde behauptete Teilrückzahlung sowie die dazu aufgelegten Beweismittel neue Vorbringen und aufgrund des Novenverbots unbeachtlich, weshalb auf diese nicht einzugehen ist. |