Unter diesen Umständen ist die von ihm vorgelegte Abgabequittung – welche zwar die erforderlichen Angaben enthält (vgl. ZR 122/2023 S. 58 E. 4.a) und für den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Eingabe massgebend wäre (vgl. Art. 8b Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schulbetreibungs- und Konkursverfahren [VeÜ-ZSSV; SR 272.1]) – irrelevant. 5.2.3. Unter diesen Umständen hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht fest, der Gesuchsgegner habe sich nicht vernehmen lassen und entsprechend keine Einwendungen gegen den aufgelegten provisorischen Rechtsöffnungstitel vorgebracht.