Der Gesuchsgegner hätte die Möglichkeit gehabt, auf eine Abholquittung zuzugreifen (vgl. Hinweis auf der E-Mail vom 16.5.2024: Zugriff auf Abholquittung mit MUC "B.________"). Er reichte trotz gerichtlicher Aufforderung keine Abholquittung ein. Damit gelingt ihm der Nachweis, dass seine elektronische Eingabe vom 16. Mai 2024 von der Vorinstanz empfangen wurde, nicht. Unter diesen Umständen ist die von ihm vorgelegte Abgabequittung – welche zwar die erforderlichen Angaben enthält (vgl. ZR 122/2023 S. 58 E. 4.a) und für den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Eingabe massgebend wäre (vgl. Art.