Die Abholquittung stellt in diesem Fall somit eine Empfangsbestätigung dar. 5.2.2. Vorliegend bestreitet die Vorinstanz den Eingang der elektronischen Eingabe des Gesuchsgegners vom 16. Mai 2024. Da elektronische Eingaben dem Empfangsprinzip unterstehen und die einreichende Partei das Risiko einer nicht funktionierenden Übermittlung bzw. einer technischen Panne trägt (vgl. oben E. 5.2.1), hat vorliegend der Gesuchsgegner zu beweisen, dass die elektronische Eingabe den Empfangsserver des Gerichts erreicht hat. Der Gesuchsgegner hätte die Möglichkeit gehabt, auf eine Abholquittung zuzugreifen (vgl. Hinweis auf der E-Mail vom 16.5.2024: Zugriff auf Abholquittung mit MUC "B.________").