Mit dem blossen Eingang beim Gericht ohne Bestätigung ist die Frist nicht gewahrt, selbst wenn die rechtzeitige Aufgabe nachweisbar ist (BGer-Urteil 2C_502/2018 vom 4.4.2019 E. 2.4; Benn, Basler Komm., 4. Aufl. 2024, Art. 143 ZPO N 15a f.; Merz, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], 2. Aufl. 2016, Art. 143 ZPO N 18 f.). Die anerkannten Zustellplattformen stellen verschiedene Quittungen aus. Es wird unterschieden zwischen Abgabe-, Abhol-, Verfall- oder Annahmeverweigerungsquittung (vgl. Ziff. 5 des Anhangs zur Verordnung des EJPD über die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren [