Die elektronische Übermittlung untersteht dem "Empfangsprinzip". Die Frist ist nur eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist (Mitternacht) durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist. Die automatisch erstellte Quittung wird, vorausgesetzt das System funktioniert, unverzüglich ausgestellt. Das Risiko einer nicht funktionierenden Übermittlung bzw. einer technischen Panne trägt bis zum Empfangsserver des Gerichts die einreichende Partei. Mit dem blossen Eingang beim Gericht ohne Bestätigung ist die Frist nicht gewahrt, selbst wenn die rechtzeitige Aufgabe nachweisbar ist (BGer-Urteil 2C_502/2018 vom 4.4.2019 E. 2.4;