Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen (Art. 130 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Die Quittung dient dem Absender als Nachweis für den Tag des Eintreffens des Dokuments auf der Plattform. Die elektronische Übermittlung untersteht dem "Empfangsprinzip".