Im Laufe des Verfahrens reichte der Gesuchsgegner die Abgabequittung, nicht aber die Abholquittung ein. 5. 5.1. Entgegen seinem Einwand hat die Vorinstanz den Gesuchsgegner nicht zu einer Verhandlung vorgeladen, sondern ihn lediglich mit eingeschriebener Sendung aufgefordert, zum Rechtsöffnungsgesuch bis Freitag, 17. Mai 2024, eine schriftliche Stellungnahme und allfällige Beweismittel einzureichen. Folglich ist sein Einwand nicht zu hören. 5.2. 5.2.1. Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen (Art. 130 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO;