Aus den Dokumenten gehe hervor, dass er im September und Oktober Überweisungen getätigt habe und dass die Gesuchstellerin die erste Überweisung von Fr. 1'000.-- eingestanden habe. Im Überweisungsschreiben an das Kantonsgericht teilte die Vorinstanz mit, die vom Gesuchsgegner erwähnte elektronische Eingabe vom 16. Mai 2024 sei nie bei ihr eingegangen. Der Gesuchsgegner wurde vom Kantonsgericht aufgefordert, die Abholquittung der elektronischen Eingabe vom 16. Mai 2024 an die Vorinstanz einzureichen. Im Laufe des Verfahrens reichte der Gesuchsgegner die Abgabequittung, nicht aber die Abholquittung ein.