Die Vorinstanz erteilte der Gesuchstellerin gestützt auf einen Darlehensvertrag vom 1. Februar 2023 zwischen den Parteien provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'000.-- nebst 5 % Zins seit 30. Juni 2023. Sie hielt fest, der Gesuchsgegner habe sich trotz gerichtlicher Aufforderung nicht vernehmen lassen und daher die Auszahlung des Darlehens nicht bestritten und auch sonst keine Einwendungen im Sinn von Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vorgebracht. 4.2. Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass er trotz gerichtlicher Aufforderung nicht zur Verhandlung erschienen sei.