{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2C-24-74_2025-03-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11069", "Checksum": "cbc0de3b16101b0b36291d426c1c6819"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 24 74", "2025 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 05.03.2025 2C 24 74 (2025 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 05.03.2025 2C 24 74 (2025 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 05.03.2025 2C 24 74 (2025 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ist der Eingang einer elektronischen Eingabe bei einer Behörde, die ihr Postfach für eine automatische Annahme eingerichtet hat, umstritten, hat die einreichende Partei für den Nachweis, dass die Eingabe den Empfangsserver der Behörde erreicht hat, die Abholquittung vorzulegen. Die Abholquittung stellt in diesem Fall eine Empfangsbestätigung dar. Gelingt dieser Nachweis der einreichenden Partei nicht, ist eine vorgelegte Abgabequittung, welche für den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Eingabe massgebend wäre, irrelevant (E. 5.2). | Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 2 ZPO. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:04", "Checksum": "74e837794944deae9364140f99203e7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 05.03.2025 2C 24 74 (2025 I Nr. 2)\nRegeste:\nIst der Eingang einer elektronischen Eingabe bei einer Behörde, die ihr Postfach für eine automatische Annahme eingerichtet hat, umstritten, hat die einreichende Partei für den Nachweis, dass die Eingabe den Empfangsserver der Behörde erreicht hat, die Abholquittung vorzulegen. Die Abholquittung stellt in diesem Fall eine Empfangsbestätigung dar. Gelingt dieser Nachweis der einreichenden Partei nicht, ist eine vorgelegte Abgabequittung, welche für den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Eingabe massgebend wäre, irrelevant (E. 5.2). | Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 2 ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 1. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 05.03.2025 |\n| Fallnummer: | 2C 24 74 |\n| LGVE: | 2025 I Nr. 2 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 2 ZPO. |\n| Leitsatz: | Ist der Eingang einer elektronischen Eingabe bei einer Behörde, die ihr Postfach für eine automatische Annahme eingerichtet hat, umstritten, hat die einreichende Partei für den Nachweis, dass die Eingabe den Empfangsserver der Behörde erreicht hat, die Abholquittung vorzulegen. Die Abholquittung stellt in diesem Fall eine Empfangsbestätigung dar. Gelingt dieser Nachweis der einreichenden Partei nicht, ist eine vorgelegte Abgabequittung, welche für den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Eingabe massgebend wäre, irrelevant (E. 5.2). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}