habe. Weitere Beweismittel legte die Gesuchstellerin nicht auf. 6.3.6 Indem die Vorinstanz feststellte, es sei durch die Gesuchstellerin im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht erstellt, dass sie ihrerseits die vertraglichen Pflichten aus dem Untermietvertrag vom 2. Mai 2022 erfüllt beziehungsweise dem Gesuchsgegner das Zimmer Nr. 3 in der 3 1/2 Zimmer-Wohnung im EG der Liegenschaft E.-Strasse, G.________, zur Untermiete übergeben habe, kann der Vorinstanz somit keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden. 6.3.7 Folglich ist die Beschwerde hinsichtlich dieser Sachverhaltsrüge abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. |