Vielmehr bestätigten sie, dass der Gesuchsgegner an der E.-Strasse in G.________ gelebt und die von ihm aufgelegten Fotos vom Keller der Liegenschaft stammen. Folglich liegt mit ihrer Bestätigung kein Einwand vor, der die Behauptung des Gesuchsgegners als haltlos erscheinen lässt, selbst wenn er − wohl als Ausländer nicht mit der deutschen Sprache vertraut − anstatt von Keller von Baracke gesprochen hat. 6.3.4 Dass die Vorinstanz die aufgelegte Zeugenbestätigung falsch oder nicht vollständig wiedergegeben hat, trägt die Gesuchstellerin nicht vor.