Der Gesuchsgegner hat, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2023 substanziiert vorgetragen, dass er nicht in dem Objekt, welches im Untermietvertrag aufgeführt ist, untergebracht gewesen sei, sondern in einer Baracke. Auch legte er Fotos auf, die offensichtlich von einem Kellerabteil stammen (Holztüren, hochgelegene Fenster, feuchte Wände, Dampfsperre an der Decke). H.________ und I.________ haben zudem in ihrer Bestätigung nicht ausdrücklich bestritten, dass der Gesuchsgegner im Keller gelebt habe. Vielmehr bestätigten sie, dass der Gesuchsgegner an der E.-Strasse in G._____