Die Vorinstanz befand dann aufgrund der Darlegungen des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2023 und den von ihm aufgelegten Fotos, dass seine Behauptung nicht haltlos sei. Damit die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne, habe die Gesuchstellerin anhand von Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Mitteln zu beweisen, dass sie ihre vertraglichen Pflichten aus dem Untermietvertrag vom 2. Mai 2022 erbracht und das Zimmer Nr. 3 in der 3 1/2 Zimmer-Wohnung im EG der Liegenschaft E.-Strasse, G.________, dem Gesuchsgegner ordnungsgemäss zur Untermiete übergeben habe. Die in diesem Zusammenhang von der Gesuchstellerin aufgelegte schriftliche Bestätigung von H.___