Sie habe den Gesuchsgegner verwarnen müssen, damit er das Bett aus dem Keller wieder in die Wohnung bringe. Ausserdem habe sie ihm verboten, Fotos zu machen und wahrheitswidrig zu behaupten, dass er in einer Baracke bzw. im Keller in prekären Verhältnissen wohnen müsse. Dabei sei ihr Mitarbeiter H.________ anwesend gewesen. Ihre Büroassistenz sei ebenfalls im Bilde. Die Gesuchstellerin habe in diesem Zusammenhang eine entsprechende Bestätigung von diesen beiden aufgelegt. Die Vorinstanz befand dann aufgrund der Darlegungen des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2023 und den von ihm aufgelegten Fotos, dass seine Behauptung nicht haltlos sei.