Das auf dem Untermietvertrag genannte Objekt diene lediglich als Postfach/Adresse für die Gemeinde bzw. das Migrationsamt. Zur Untermauerung seiner Ausführungen lege der Gesuchsgegner mehrere Fotos auf. Die Gesuchstellerin bestreite in ihrer Replik diese Ausführungen und führe im Wesentlichen aus, der Gesuchsgegner habe ein Bett vom Obergeschoss der E.-Strasse in G.________ in den dortigen Keller verbracht und anschliessend die Fotos erstellt. Es handle sich um eine reine Inszenierung. Sie habe den Gesuchsgegner verwarnen müssen, damit er das Bett aus dem Keller wieder in die Wohnung bringe.