Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen korrekt angewandt, weshalb ihr keine falsche Rechtsanwendung vorgeworfen werden kann. 6.3 6.3.1 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsöffnungspraxis prüfte die Vorinstanz, ob die behauptete Nichterfüllung haltlos sei resp. ob die Gesuchstellerin die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht sofort beweisen könne. Der Gesuchsgegner trage in seiner Stellungnahme vor, dass er nicht in dem auf dem Untermietvertrag genannten Objekt, sondern in einer Baracke untergebracht worden sei. Das auf dem Untermietvertrag genannte Objekt diene lediglich als Postfach/Adresse für die Gemeinde bzw. das Migrationsamt.