Sofern sie behauptet, der dem BGE 145 III 20 zugrunde liegende Fall sei nicht mit dem vorliegenden zu vergleichen, verkennt sie, dass diese bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht nur zu einem Verkaufsvertrag ergangen ist, sondern generell zu vollkommen zweiseitigen Verträgen. Dass der vorliegende Mietvertrag kein solcher sei, trägt die Gesuchstellerin zu Recht nicht vor. Soweit überhaupt eine rechtsgenügliche Kritik an den vorinstanzlichen Ausführungen vorliegt, ist diese abzuweisen. Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen korrekt angewandt, weshalb ihr keine falsche Rechtsanwendung vorgeworfen werden kann.