Sie trägt nicht vor, inwiefern die Vorinstanz die Basler Rechtsöffnungspraxis und die bundesgerichtliche Rechtsprechung falsch angewendet haben soll. Im Gegenteil führt sie selber aus, dass bei einem zweiseitigen Vertrag der Gläubiger mit diesem nur dann als Schuldanerkennung die Rechtsöffnung verlangen könne, wenn er seine Leistung auch erbracht habe. Sofern sie behauptet, der dem BGE 145 III 20 zugrunde liegende Fall sei nicht mit dem vorliegenden zu vergleichen, verkennt sie, dass diese bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht nur zu einem Verkaufsvertrag ergangen ist, sondern generell zu vollkommen zweiseitigen Verträgen.