82 SchKG N 117). Behauptet der Mieter, der Vermieter habe seine Leistung nicht erbracht, so hat der Vermieter das Gegenteil zu beweisen, sofern er nicht dartun kann, dass die Behauptung des Schuldners völlig haltlos ist. Hierbei hat er, falls der Mieter die Leistung überhaupt bestreitet, zu beweisen, dass er das Mietobjekt dem Mieter übergeben oder hinterlegt hat. Bei Immobilien genügt die Übergabe der Schlüssel, was durch eine Quittung nachgewiesen werden kann (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 118). 6.2 6.2.1 Vorliegend verlangt die Gesuchstellerin gestützt auf den Untermietvertrag vom 28. Oktober 2021 Rechtsöffnung.