abweisen muss, damit im ordentlichen Prozess über die Forderung entschieden werden kann. 6.1.3 Der vom Mieter unterschriebene Mietvertrag berechtigt zur Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Mietzinse (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 114). Wie bei jedem zweiseitigen Vertrag kann der Mieter das Rechtsöffnungsbegehren aber zu Fall bringen, indem er behauptet, der Vermieter habe seine eigene Leistung für die betreffende Periode nicht erbracht. Eine derartige Einwendung aus dem Vertrag ist z.B. die Behauptung des Mieters, er habe das Mietobjekt überhaupt nicht erhalten (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 117).