liquide widerlegen kann, oder - wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleisten muss. Der Unterschied zur üblichen Einredeordnung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG ist, dass der Schuldner bei synallagmatischen Verträgen gemäss der "Basler Rechtsöffnungspraxis" die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung nur behaupten, aber nicht glaubhaft machen muss (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 101).