Allerdings erhebt der Schuldner, der die gehörige Erbringung der Gegenleistung bestreitet, keine Einwendung gemäss Art. 82 SchKG, die glaubhaft zu machen wäre, sondern er bestreitet einfach nur das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels. Bestreitungen müssen aber weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 98 und BGE 145 III 20 E. 4.3.2 = Pra 2019 Nr. 5). Aufgrund dieser Rechtsauffassung entwickelte sich die sogenannte Basler Rechtsöffnungspraxis.