82 Abs. 2 SchKG). Als solche Einwände können der Nichtbestand, das Erlöschen, die Stundung, die Verjährung oder Verwirkung oder die Verrechnung mit einer anderen Forderung geltend gemacht werden (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 90-97). Bei zweiseitigen Verträgen stellt sich die Frage, ob diese auch zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen, da die darin enthaltene Schuldanerkennung, welche den Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren von weiteren Beweisen dispensiert, im Hinblick auf die gehörige Erbringung der Gegenleistung abgegeben worden ist.