Für die Einrede der Nichterfüllung genügt eine – allerdings nicht haltlose – Behauptung des Schuldners. Es liegt dann am Gläubiger, entweder die Haltlosigkeit der Behauptung darzulegen oder den strikten Beweis für die Erfüllung seiner Leistung zu erbringen, damit Rechtsöffnung erteilt werden kann. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 6. 6.1 6.1.1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).