{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2C-23-71_2024-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11036", "Checksum": "b7dce09b93d5c2615eb54f0ba71237aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 23 71", "2024 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 09.04.2024 2C 23 71 (2024 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 09.04.2024 2C 23 71 (2024 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 09.04.2024 2C 23 71 (2024 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anforderungen an die Einwendungen des Betreibungsschuldners im synallagmatischen Vertrag. Präzisierung der Luzerner Praxis gemäss LGVE 1993 I Nr. 34. Für die Einrede der Nichterfüllung genügt eine – allerdings nicht haltlose – Behauptung des Schuldners. Es liegt dann am Gläubiger, entweder die Haltlosigkeit der Behauptung darzulegen oder den strikten Beweis für die Erfüllung seiner Leistung zu erbringen, damit Rechtsöffnung erteilt werden kann. | Art. 82 Abs. 2 SchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:04", "Checksum": "bb5864a6e216ae74f1d258a3c6696759", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 09.04.2024 2C 23 71 (2024 I Nr. 2)\nRegeste:\nAnforderungen an die Einwendungen des Betreibungsschuldners im synallagmatischen Vertrag. Präzisierung der Luzerner Praxis gemäss LGVE 1993 I Nr. 34. Für die Einrede der Nichterfüllung genügt eine – allerdings nicht haltlose – Behauptung des Schuldners. Es liegt dann am Gläubiger, entweder die Haltlosigkeit der Behauptung darzulegen oder den strikten Beweis für die Erfüllung seiner Leistung zu erbringen, damit Rechtsöffnung erteilt werden kann. | Art. 82 Abs. 2 SchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n im EG zur Untermiete übergeben habe, würden diese beiden damit aber nicht bezeugen. Die Gesuchstellerin äussere sich auch nicht konkret zur Übergabe des Zimmers Nr. 3 an den Gesuchsgegner. Damit vermöge sie vorliegend nicht zu beweisen, dass sie ihrerseits die vertraglichen Pflichten aus dem Untermietvertrag vom 2. Mai 2022 erfüllt beziehungswiese dem Gesuchsgegner das Zimmer Nr. 3 in der 3 1/2 Zimmer-Wohnung im EG der Liegenschaft E.-Strasse in G.________ zur Untermiete übergeben habe. Andere Beweismittel lege die Gesuchstellerin nicht auf, weshalb sie nicht zu beweisen vermöge, dass sie ihre vertraglichen Pflichten aus dem Untermietvertrag erfüllt habe. 6.3.2 Auch bezüglich diesen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen trägt die Gesuchstellerin nicht konkret vor, welche vorinstanzliche Feststellung bezüglich der gesuchsgegnerischen und/oder der gesuchstellerischen Vorbringen warum offensichtlich falsch sein solle. Ebenso wenig trägt sie konkrete Rügen an den vorinstanzlichen Feststellungen zur aufgelegten Zeugenbestätigung vor. 6.3.3 Soweit die Gesuchstellerin die Haltlosigkeit dieser Behauptung damit begründen will, dass der Gesuchsgegner behaupte, nicht im Objekt, sondern in einer Baracke gewohnt zu haben, die an einer anderen, von ihm nicht bekannt gegebenen Adresse gewesen sei, verkennt sie, dass nicht der Gesuchsgegner die Nichterfüllung zu beweisen hat, sondern sie. Der Gesuchsgegner hat, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2023 substanziiert vorgetragen, dass er nicht in dem Objekt, welches im Untermietvertrag aufgeführt ist, untergebracht gewesen sei, sondern in einer Baracke. Auch legte er Fotos auf, die offensichtlich von einem Kellerabteil stammen (Holztüren, hochgelegene Fenster, feuchte Wände, Dampfsperre an der Decke). H.________ und I.________ haben zudem in ihrer Bestätigung nicht ausdrücklich bestritten, dass der Gesuchsgegner im Keller gelebt habe. Vielmehr bestätigten sie, dass der Gesuchsgegner an der E.-Strasse in G.________ gelebt und die von ihm aufgelegten Fotos vom Keller der Liegenschaft stammen. Folglich liegt mit ihrer Bestätigung kein Einwand vor, der die Behauptung des Gesuchsgegners als haltlos erscheinen lässt, selbst wenn er − wohl als Ausländer nicht mit der deutschen Sprache vertraut − anstatt von Keller von Baracke gesprochen hat. 6.3.4 Dass die Vorinstanz die aufgelegte Zeugenbestätigung falsch oder nicht vollständig wiedergegeben hat, trägt die Gesuchstellerin nicht vor. Nur zu behaupten, sie sei der Auffassung, dass sie bewiesen habe, dass der Gesuchsgegner in der Wohnung gemäss Untermietvertrag gelebt habe, stellt keine konkrete Kritik an diesen im Übrigen zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen dar. 6.3.5 Auch die bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Behauptung, sie miete die ganze Liegenschaft und untervermiete einzelne Wohnungen an ihre Mitarbeitenden, stellt keine rechtsgenügliche Kritik an den − im Übrigen zutreffenden − Ausführungen der Vorinstanz dar, dass die Gesuchstellerin die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten beziehungsweise die ordnungsgemässe Übergabe des Zimmers Nr. 3 in der 3 1/2 Zimmer-Wohnung im EG der Liegenschaft E.-Strasse, G.________, an den Gesuchsgegner zur Untermiete nicht habe beweisen können. Die Gesuchstellerin rügt in ihrer Beschwerde auch nicht, dass die Vorinstanz weitere von ihr aufgelegte Beweise bezüglich der Wohnungsübergabe nicht berücksichtigt habe. Weitere Beweismittel legte die Gesuchstellerin nicht auf. 6.3.6 Indem die Vorinstanz feststellte, es sei durch die Gesuchstellerin im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht erstellt, dass sie ihrerseits die vertraglichen Pflichten aus dem Untermietvertrag vom 2. Mai 2022 erfüllt beziehungsweise dem Gesuchsgegner das Zimmer Nr. 3 in der 3 1/2 Zimmer-Wohnung im EG der Liegenschaft E.-Strasse, G.________, zur Untermiete übergeben habe, kann der Vorinstanz somit keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden. 6.3.7 Folglich ist die Beschwerde hinsichtlich dieser Sachverhaltsrüge abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. |"}