{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2C-23-71_2024-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11036", "Checksum": "b7dce09b93d5c2615eb54f0ba71237aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 23 71", "2024 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 09.04.2024 2C 23 71 (2024 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 09.04.2024 2C 23 71 (2024 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 09.04.2024 2C 23 71 (2024 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Für die Einrede der Nichterfüllung genügt eine – allerdings nicht haltlose – Behauptung des Schuldners. Es liegt dann am Gläubiger, entweder die Haltlosigkeit der Behauptung darzulegen oder den strikten Beweis für die Erfüllung seiner Leistung zu erbringen, damit Rechtsöffnung erteilt werden kann. | Art. 82 Abs. 2 SchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Rechtsöffnungsbegehren aber zu Fall bringen, indem er behauptet, der Vermieter habe seine eigene Leistung für die betreffende Periode nicht erbracht. Eine derartige Einwendung aus dem Vertrag ist z.B. die Behauptung des Mieters, er habe das Mietobjekt überhaupt nicht erhalten (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 117). Behauptet der Mieter, der Vermieter habe seine Leistung nicht erbracht, so hat der Vermieter das Gegenteil zu beweisen, sofern er nicht dartun kann, dass die Behauptung des Schuldners völlig haltlos ist. Hierbei hat er, falls der Mieter die Leistung überhaupt bestreitet, zu beweisen, dass er das Mietobjekt dem Mieter übergeben oder hinterlegt hat. Bei Immobilien genügt die Übergabe der Schlüssel, was durch eine Quittung nachgewiesen werden kann (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 118). 6.2 6.2.1 Vorliegend verlangt die Gesuchstellerin gestützt auf den Untermietvertrag vom 28. Oktober 2021 Rechtsöffnung. In diesem Vertrag verpflichtete sie sich, dem Gesuchsgegner Zimmer Nr. 3 in der 3 1/2 Zimmer-Wohnung im EG, E.-Strasse in G.________, zur Miete zu überlassen. Der Gesuchsgegner verpflichtete sich, der Gesuchstellerin dafür einen monatlichen Mietzins von Fr. 700.-- zu bezahlen. Folglich ist der Rechtsöffnungstitel ein zweiseitiger Vertrag. 6.2.2 Die Vorinstanz prüfte die vom Gesuchsgegner behauptete Nichterfüllung des Untermietvertrags aufgrund der oben in E. 6.1 aufgeführten Lehre und Rechtsprechung. Sie führte diese Rechtsgrundlagen korrekt an und begründete ausführlich, dass gestützt darauf der Schuldner sich bei vollkommen zweiseitigen Verträgen darauf beschränken könne, zu behaupten, der Betreibende habe seine Leistung nicht erbracht. Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich die Gesuchstellerin nicht auseinander. Sie trägt nicht vor, inwiefern die Vorinstanz die Basler Rechtsöffnungspraxis und die bundesgerichtliche Rechtsprechung falsch angewendet haben soll. Im Gegenteil führt sie selber aus, dass bei einem zweiseitigen Vertrag der Gläubiger mit diesem nur dann als Schuldanerkennung die Rechtsöffnung verlangen könne, wenn er seine Leistung auch erbracht habe. Sofern sie behauptet, der dem BGE 145 III 20 zugrunde liegende Fall sei nicht mit dem vorliegenden zu vergleichen, verkennt sie, dass diese bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht nur zu einem Verkaufsvertrag ergangen ist, sondern generell zu vollkommen zweiseitigen Verträgen. Dass der vorliegende Mietvertrag kein solcher sei, trägt die Gesuchstellerin zu Recht nicht vor. Soweit überhaupt eine rechtsgenügliche Kritik an den vorinstanzlichen Ausführungen vorliegt, ist diese abzuweisen. Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen korrekt angewandt, weshalb ihr keine falsche Rechtsanwendung vorgeworfen werden kann. 6.3 6.3.1 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsöffnungspraxis prüfte die Vorinstanz, ob die behauptete Nichterfüllung haltlos sei resp. ob die Gesuchstellerin die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht sofort beweisen könne. Der Gesuchsgegner trage in seiner Stellungnahme vor, dass er nicht in dem auf dem Untermietvertrag genannten Objekt, sondern in einer Baracke untergebracht worden sei. Das auf dem Untermietvertrag genannte Objekt diene lediglich als Postfach/Adresse für die Gemeinde bzw. das Migrationsamt. Zur Untermauerung seiner Ausführungen lege der Gesuchsgegner mehrere Fotos auf. Die Gesuchstellerin bestreite in ihrer Replik diese Ausführungen und führe im Wesentlichen aus, der Gesuchsgegner habe ein Bett vom Obergeschoss der E.-Strasse in G.________ in den dortigen Keller verbracht und anschliessend die Fotos erstellt. Es handle sich um eine reine Inszenierung. Sie habe den Gesuchsgegner verwarnen müssen, damit er das Bett aus dem Keller wieder in die Wohnung bringe. Ausserdem habe sie ihm verboten, Fotos zu machen und wahrheitswidrig zu behaupten, dass er in einer Baracke bzw. im Keller in prekären Verhältnissen wohnen müsse. Dabei sei ihr Mitarbeiter H.________ anwesend gewesen. Ihre Büroassistenz sei ebenfalls im Bilde. Die Gesuchstellerin habe in diesem Zusammenhang eine entsprechende Bestätigung von diesen beiden aufgelegt. Die Vorinstanz befand dann aufgrund der Darlegungen des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2023 und den von ihm aufgelegten Fotos, dass seine Behauptung nicht haltlos sei. Damit die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne, habe die Gesuchstellerin anhand von Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Mitteln zu beweisen, dass sie ihre vertraglichen Pflichten aus dem Untermietvertrag vom 2. Mai 2022 erbracht und das Zimmer Nr. 3 in der 3 1/2 Zimmer-Wohnung im EG der Liegenschaft E.-Strasse, G.________, dem Gesuchsgegner ordnungsgemäss zur Untermiete übergeben habe. Die in diesem Zusammenhang von der Gesuchstellerin aufgelegte schriftliche Bestätigung von H.________ und I.________ reiche dafür aber nicht. Denn darin würden diese beiden lediglich bestätigen, dass der Gesuchsgegner an der E.-Strasse in G.________ gelebt habe und die vom Gesuchsgegner aufgelegten Fotos aus dem Keller der Liegenschaft stammten, sowie dass der Gesuchsgegner von der Gesuchstellerin abgemahnt worden sei, keine solchen Fotos zu machen und nicht wahrheitswidrig zu behaupten, er habe im Keller oder in einer Baracke leben müssen. Dass aber die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner das im Untermietvertrag vom 2. Mai 2022 genannte Zimmer Nr. 3 in der 3 1/2 Zimmer-Wohnung"}