{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2C-23-71_2024-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11036", "Checksum": "b7dce09b93d5c2615eb54f0ba71237aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 23 71", "2024 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 09.04.2024 2C 23 71 (2024 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 09.04.2024 2C 23 71 (2024 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 09.04.2024 2C 23 71 (2024 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anforderungen an die Einwendungen des Betreibungsschuldners im synallagmatischen Vertrag. Präzisierung der Luzerner Praxis gemäss LGVE 1993 I Nr. 34. Für die Einrede der Nichterfüllung genügt eine – allerdings nicht haltlose – Behauptung des Schuldners. Es liegt dann am Gläubiger, entweder die Haltlosigkeit der Behauptung darzulegen oder den strikten Beweis für die Erfüllung seiner Leistung zu erbringen, damit Rechtsöffnung erteilt werden kann. | Art. 82 Abs. 2 SchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:04", "Checksum": "bb5864a6e216ae74f1d258a3c6696759", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 09.04.2024 2C 23 71 (2024 I Nr. 2)\nRegeste:\nAnforderungen an die Einwendungen des Betreibungsschuldners im synallagmatischen Vertrag. Präzisierung der Luzerner Praxis gemäss LGVE 1993 I Nr. 34. Für die Einrede der Nichterfüllung genügt eine – allerdings nicht haltlose – Behauptung des Schuldners. Es liegt dann am Gläubiger, entweder die Haltlosigkeit der Behauptung darzulegen oder den strikten Beweis für die Erfüllung seiner Leistung zu erbringen, damit Rechtsöffnung erteilt werden kann. | Art. 82 Abs. 2 SchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n| Entscheid: | 6. 6.1 6.1.1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung wird gemäss Bundesgericht einzig abgeklärt, ob eine solche Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82 SchKG besteht (Staehelin, Basler Komm., 3. Aufl. 2021, Art. 82 SchKG N 3a). Verfügt der Gläubiger über eine urkundlich festgestellte oder unterschriebene Schuldanerkennung, so muss das Gericht die provisorische Rechtsöffnung aussprechen, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Als solche Einwände können der Nichtbestand, das Erlöschen, die Stundung, die Verjährung oder Verwirkung oder die Verrechnung mit einer anderen Forderung geltend gemacht werden (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 90-97). Bei zweiseitigen Verträgen stellt sich die Frage, ob diese auch zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen, da die darin enthaltene Schuldanerkennung, welche den Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren von weiteren Beweisen dispensiert, im Hinblick auf die gehörige Erbringung der Gegenleistung abgegeben worden ist. Zivilrechtlich ist dabei von der sogenannten Einredetheorie auszugehen, wonach das Leistungsversprechen des Schuldners nicht durch die gehörige Erbringung der Gegenleistung bedingt ist (sogenannte \"Leugnungstheorie\"), sondern dass erst die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags seine eigene Schuld suspendiert (BGE 127 III 199 E. 3a). Demgemäss hat das Gericht die gehörige Erbringung der Gegenleistung nicht von Amtes wegen, sondern erst auf Einrede des Schuldners zu beachten. Allerdings erhebt der Schuldner, der die gehörige Erbringung der Gegenleistung bestreitet, keine Einwendung gemäss Art. 82 SchKG, die glaubhaft zu machen wäre, sondern er bestreitet einfach nur das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels. Bestreitungen müssen aber weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 98 und BGE 145 III 20 E. 4.3.2 = Pra 2019 Nr. 5). Aufgrund dieser Rechtsauffassung entwickelte sich die sogenannte Basler Rechtsöffnungspraxis. Gemäss dieser wird bei zweiseitigen Verträgen provisorisch Rechtsöffnung erteilt, wenn: - der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, oder - wenn der Schuldner zwar behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, diese Behauptung aber offensichtlich haltlos ist, oder - wenn der Gläubiger die Behauptung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden (oder durch andere im summarischen Verfahren zulässige Beweismittel) liquide widerlegen kann, oder - wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleisten muss. Der Unterschied zur üblichen Einredeordnung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG ist, dass der Schuldner bei synallagmatischen Verträgen gemäss der \"Basler Rechtsöffnungspraxis\" die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung nur behaupten, aber nicht glaubhaft machen muss (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 101). Die Basler Praxis, bei der auch die behauptete Einrede der mangelhaften Erfüllung das Rechtsöffnungsbegehren zu Fall bringt, steht zumindest dann, wenn die Leistung angenommen wurde, im Widerspruch zu den Beweisregeln des Zivilprozessrechts, wo der Schuldner, der die Leistung angenommen hat, von ihm behauptete Mängel beweisen muss (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 105). Das Bundesgericht folgt deshalb der Basler Praxis bei der Einrede der Nichterfüllung, nicht aber bei der Einrede der mangelhaften Erfüllung, wo der Mangel glaubhaft gemacht werden müsse (BGE 145 III 20 E. 4.3.2). Bestreitet der Schuldner in nicht offensichtlich haltloser Weise, dass die Gegenleistung erbracht worden sei, so muss der Gläubiger die bereits erbrachte Erfüllung beweisen und nicht nur glaubhaft machen. Für diesen Gegenbeweis stehen alle im summarischen Verfahren zugelassenen Beweismittel zur Verfügung, um die Behauptungen des Schuldners als offensichtlich haltlos zu entlarven (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 107). 6.1.2 Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung wird die im LGVE 1993 I Nr. 34 aufgeführte Luzerner Praxis bei synallagmatischen Verträgen insofern präzisiert, dass für die Einrede der Nichterfüllung eine – allerdings nicht haltlose – Behauptung des Schuldners genügt und es dann am Gläubiger liegt, entweder die Haltlosigkeit der Behauptung darzulegen oder den strikten Beweis für die Erfüllung seiner Leistung zu erbringen, damit Rechtsöffnung erteilt werden kann. Bei der Einrede der nicht richtigen Erfüllung hat aber der Schuldner seine Einwendungen glaubhaft vorzutragen, sodass der Rechtsöffnungsrichter darüber entscheiden kann, ob er die Rechtsöffnung erteilen kann oder sie abweisen muss, damit im ordentlichen Prozess über die Forderung entschieden werden kann. 6.1.3 Der vom Mieter unterschriebene Mietvertrag berechtigt zur Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Mietzinse (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 114). Wie bei jedem zweiseitigen Vertrag kann der Mieter das"}