Aus diesem Grund hielt die Vorinstanz ergänzend unter Verweis auf BGE 115 III 97 E. 4d fest, dass die dadurch aufgeworfenen Fragen über die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters hinausgehen. Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, dass es vorliegend sowohl bei der in Betreibung gesetzten Forderung als auch bei der Verrechnungsforderung um Unterhalt gehe und sich aus dem Scheidungsurteil ergebe, dass die Gesuchstellerin mit ihrem eigenen Einkommen und den nachehelichen Unterhaltszahlungen weitaus mehr Geldmittel erhalte, als für den Familienunterhalt notwendig sei. Mit diesen Einwendungen kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.