ebenso wenig eine vorbehaltlose Schuldanerkennung durch die Gesuchstellerin. Zwischen den Parteien ist nämlich streitig, als was diese allfälligen, von der Gesuchstellerin bestrittenen, Zuvielzahlungen zu qualifizieren sind. Ob der Gesuchsgegner tatsächlich die von ihm geltend gemachten Zuvielzahlungen geleistet hat, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Im Zusammenhang mit diesen Bestreitungen verwies die Gesuchstellerin auch auf das Verrechnungsverbot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR. Aus diesem Grund hielt die Vorinstanz ergänzend unter Verweis auf BGE 115 III 97 E. 4d fest, dass die dadurch aufgeworfenen Fragen über die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters hinausgehen.