Der Gesuchsgegner macht Tilgung durch Verrechnung geltend und stützt dies auf einen Rückforderungsanspruch aufgrund zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge. Für die Verrechnung im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung reicht der urkundliche Nachweis, dass der Schuldner dem Gläubiger bei periodischen Leistungen mehr bezahlt hat, als wozu er verpflichtet gewesen wäre, jedoch nicht aus. Denn damit ist noch nicht nachgewiesen, dass der Schuldner im entsprechenden Umfang eine verrechenbare Gegenforderung erworben hat (LGVE 2011 I Nr. 42 E. 8.2 m.V.a. BGE 115 III 97 E. 4a-c).