Es ist die Pflicht des Sachrichters, über bereits bezahlte Beträge zu befinden, die von den rückständigen Unterhaltsbeiträgen abzuziehen sind. Tilgung vor oder während des Verfahrens zur Sache darf somit im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil sonst der Rechtsöffnungsrichter die Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste (BGE 138 III 583 = Pra 102 [2013] Nr. 25 E. 6.1, 135 III 315 E. 2.5). Dagegen fällt es grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich des Eheschutz- oder Massnahmerichters darüber zu befinden, ob der Unterhaltsschuldner eine Verrechnung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge mit künftig geschuldeten Unterhaltsbeiträgen verlangen kann.