2 OR gehe fehl. Sowohl bei der in Betreibung gesetzten Forderung als auch bei der Verrechnungsforderung gehe es vorliegend um Unterhalt. Sodann ergebe sich aus dem Scheidungsurteil, dass die Gesuchstellerin mit ihrem eigenen Einkommen und den nachehelichen Unterhaltszahlungen weitaus mehr Geldmittel erhalte, als für den Familienunterhalt notwendig sei. 7.3. Die Gesuchstellerin bringt dagegen vor, massgebend sei nicht der Zeitpunkt der Verrechnungserklärung, sondern der Zeitpunkt der Zahlungen. Darauf habe die Vorinstanz richtig hingewiesen. Die Ausführungen des Gesuchsgegner zu Art.