Entsprechend sei der Einwand des Gesuchsgegners abzuweisen und die Prüfung aller weiterer Argumente der Gesuchstellerin könne offenbleiben. 7.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz vertrete die Auffassung, Tilgung könne nur bei Zahlungen geltend gemacht werden, welche nach Erlass des vollstreckbaren Urteils erfolgt seien. Die Vorinstanz übersehe, dass die Tilgung vorliegend durch die Verrechnung ab Mai 2022 erfolgt sei. Damit sei die Tilgung nach dem von der Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel angeführten kantonsgerichtlichen Urteil vom 9. Mai 2019 erfolgt. Auch der Hinweis auf Art. 125 Ziff. 2 OR gehe fehl.