Das Sachgericht kann einen Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nicht aufheben. Das Betreibungsrecht bestimmt abschliessend, welche Rechtsmittel der Schuldner erheben kann, nachdem der Rechtsvorschlag beseitigt wurde. Das Sachgericht kann dagegen die Voraussetzung schaffen, dass eine Betreibung nach Art. 85 SchKG aufgehoben respektive eingestellt oder eine Zahlung gemäss Art. 86 SchKG zurückgefordert werden kann (Staehelin, Basler Komm., 3. Aufl. 2021, Art. 80 SchKG N 8a).