Massgebend ist der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids bestanden hat. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Rechtsöffnungsentscheid nicht eo ipso hinfällig wird, wenn der zu vollstreckende Entscheid von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben wurde, nachdem die definitive Rechtsöffnung erteilt worden war (sei es, weil im Fall einer Berufung die vorzeitige Vollstreckung bewilligt wurde, sei es, weil bei einem Rechtsmittel ohne Suspensiveffekt die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wurde). Das Sachgericht kann einen Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nicht aufheben.